Passagierrecht.de - Rechte für Ihre Reise!
schallschutzfenster.org



Schiff

Auch bei der Buchung einer Schiffsreise sind Sie nicht ohne Rechte, wenn zum Beispiel Ihr Boot zu spät ablegt oder verspätete im Zielhafen ankommt.

Ob Sie Recht auf Entschädigung haben, hängt im Einzelfall von der Dauer der Fahrt und der Größe des Schiffes ab. Welche Rechte genau gelten finden Sie auf den folgenden Seiten.



Ihr Recht als Schiffspassagier:
Verspätung mehr als eine Stunde - Fahrt bis zu vier StundenIhre Fahrt dauert bis zu 4 Stunden und Sie haben mehr als 1 Stunde Verspätung:

> mindestens 25% des Fahrpreises als Entschädigung
Verspätung mehr als zwei Stunden - Fahrt von vier bis acht Stunden Ihre Fahrt dauert zwischen 4 und 8 Stunden und Sie haben mehr als 2 Stunden Verspätung:

> mindestens 25% des Fahrpreises als Entschädigung
Verspätung mehr als drei Stunden - Fahrt von acht bis vierundzwanzig Stunden Ihre Fahrt dauert zwischen 8 und 24 Stunden und Sie haben mehr als 3 Stunden Verspätung:

> mindestens 25% des Fahrpreises als Entschädigung
Verspätung mehr als sechs Stunden - Fahrt von über vierundzwanzig StundenIhre Fahrt dauert länger als 24 Stunden und Sie haben mehr als 6 Stunden Verspätung:

> mindestens 25% des Fahrpreises als Entschädigung
Sollte die Verspätung doppelt so hoch sein, wie oben genannt, dann beträgt die Entschädigung 50% des Fahrpreises.
Mit Gutscheinen können die Schiffsreiseanbieter die anfallende Entschädigung nur dann vornehmen, wenn Sie als Reisender damit einverstanden sind. Sie müssen keinen Entschädigungsgutschein akzeptieren und können auf Auszahlung in bar bestehen.
Beachten Sie jedoch, Anspruch auf Entschädigung haben Sie nur, wenn das Schiff mehr als zwölf Fahrgäste bzw. Passagiere transportieren kann, mehr als drei Crew-Mitglieder hat und Ihre einfache Fahrtstrecke mehr als einen halben Kilometer beträgt.

Durch diese Regelung sind viele Fahrten auf Fähren oder Hafenrundfahrten von der Entschädigungsregel ausgeschlossen. Auch bei Sightseeingfahrten oder kurzen Exkursionsfahrten bekommen Sie keine Entschädigung, sollte sich die Fahrt verzögern oder erst gar nicht statt finden. Mit diesen Ausnahmen schütz das EU-Parlament kleinere Anbieter von Schiffsfahrten, die diese eventuell anfallenden Entschädigungsleistungen oder Zahlungen nicht leisten können und dadurch in ihrer Existenz gefährdet wären.



Wenn sich die Abfahrt um mehr als 90 Minuten verzögert, haben Sie Anspruch auf kostenlosen Imbiss, Mahlzeiten oder Erfrischungen. Sollten Sie auf Grund der Verzögerung die Reise nicht antreten, so haben Sie Anspruch auf eine anderweitige Beförderung ans Reiseziel oder auf die Erstattung des Fahrpreises.

Sollten Sie durch die verspätetet Abfahrt gezwungen sein, sich am Abfahrtsort in ein Hotel einzuquartieren, so stehen Ihnen als Entschädigung die Kosten der Unterkunft in Höhe von maximal 80 ¤ bei höchstens drei Nächten zu,
Wenn eine Verspätung durch höhere Gewalt wie zum Beispiel durch die Wetterbedingungen oder durch außergewöhnliche Umstände verursacht wird, dann haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung!




Verbraucherschutz für Schiffsreisende:
Eine neue EU-Verordnung regelt nicht nur die Rechte von Flugpassagieren und Bahnreisenden. Auch der Verbraucherschutz für Urlauber und Reisende auf Schiffen und Kreuzfahrten wurde durch die vom EU-Parlament beschlossenen Regelungen verbessert.

Geld zurück nicht nur bei Flugreisen. Verspätet sich die Abfahrt des Schiffes oder kommt das gebuchte Schiff verspätet am Zielhafen an, so gibt es je nach Grad und Grund der Verzögerung anteilig den Reisepreis zurück.
Eingeschränkte Mobilität:

Die Rechte von Fahrgästen mit einer Behinderung oder solchen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, wurden durch die neue Regelung verbessert und erweitert. In Häfen und an Bord von Schiffen haben sie Anspruch auf verschiedene Hilfeleistungen.
Das Schiff läuft den Hafen nicht an:
Läuft bei einer Kreuzfahrt das Schiff in einen bestimmten Hafen nicht ein, kann der Reisende den Reisepreis mindern. Im konkreten Fall ging das Schiff 60 Kilometer vor Stockholm vor Anker und die Passagiere mussten mit dem Bus in die Stadt fahren. Die Minderung betrug 25 Prozent.
Amtsgericht München, 1.4.09, Az.: 262 C 1373/09



Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

© 2023 passagierrecht.de • Impressum • Datenschutz
Passagierrecht
Flug
Bahn
Fernbus
Schiff
  • Eingeschränkte Mobilität
  • Probleme mit dem Gepäck
  • Beschwerdefristen
Pauschalreise
Taxi