Ihre Rechte bei eingeschränkter Mobilität
Auch bei den Schiffreisen gelten für Personen mit eingeschränkter Mobilität besondere Rechte um diese zu schützen und behilflich zu sein.
Fahrgästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität darf die Reise nicht verweigert werden. In Häfen und an Bord von Fahrgastschiffen haben sie Anspruch auf Hilfeleistungen. Dies muss dem dem Beförderer oder Terminalbetreiber jedoch spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der benötigten Hilfeleistung gemeldet wird. Diese Regelung gilt auch für Passagiere von Kreuzfahrtschiffen.
Bei Verlust oder Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen während und nach der Fahrt, im Zuge der Abfertigung im Hafen oder der Beförderung an Bord des Schiffes wird der Besitzer dieser Ausrüstung von dem zum Zeitpunkt des Verlustes oder der Beschädigung derselben verantwortlichen Beförderer oder Leitungsorgan des Hafens entschädigt. Gegebenenfalls muss jede Anstrengung unternommen werden, um rasch Ersatz zu beschaffen.