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Pauschalreise

Pauschalreisen, die in der Regel aus Flug, Hotel und Transfer bestehen sind bei den Deutschen besonders beliebt. Aufgrund der Tatsache, dass ein komplett Angebot gebucht wird bestehen gewisse Gefahren für unsere Zufriedenheit. Auf den folgenden Seiten finden Sie Ihre Rechte bei Pauschalreisen wenn etwas nicht nach Ihren Vorstellungen abläuft.


Sie sind zu spät am Flughafen angekommen und haben dadurch Ihren Abflug in den Urlaub verpasst?


Sollten Sie bei einer eigenverantwortlichen Anreise zu spät am Flughafen eintreffen und deshalb Ihren Flug verpassen, so haftet der Reiseveranstalter nicht.

Anders gelagert ist es jedoch, wenn in Ihrer Pauschalreise auch ein Rail & Fly-Ticket enthalten ist und Sie durch eine Zugverspätung zu spät am Abflugort eintreffen. Wenn Sie die Bahnverbindung so gewählt haben, dass Sie ohne Zugverspätung pünktlich gewesen wären, dann muss der Reiseveranstalter für alle zusätzlichen Kosten die durch diese Verspätung entstehen, aufkommen. Sie müssen dies dem Veranstalter sofort mitteilen oder vom Reiseleiter schriftlich bestätigen lassen. Sollten Sie auf der Rückreise zum Beispiel zu spät vom Hotel abgeholt werden, auch dann muss der Veranstalter für die eventuell zusätzlichen Kosten der Rückreise aufkommen.
Der Preis Ihrer bereits gebuchten Reise wird auf einmal teurer - müssen Sie dies akzeptieren?



Wann habe ich eine Pauschalreise gebucht?


Eine Pauschalreise ist dadurch definiert, dass ein Reiseveranstalter für Ihre Beförderung und Unter-bringung verantwortlich zeichnet und eventuell auch weitere touristische Dienstleistungen wie die Organisation von Ausflügen im Urlaubsort erbringt. Voraussetzung für eine Pauschalreise ist weiterhin, dass die Reise mindestens 24 Stunden dauert und Sie einen Gesamtpreis ausgewiesen bekommen. Wenn Sie zum Beispiel einen Linienflug und ein Hotel separat buchen, dann ist dies keine Pauschalreise.

Rechtzeitig reklamieren: Ansprüche müssen generell einen Monat nach dem Tag der Reiserückkehr geltend gemacht werden. Wurde der Reisemangel jedoch nicht während der Reise, zum Beispiel bei der Reiseleitung, angezeigt, so sind spätere Ansprüche oftmals ausgeschlossen!


Flugverspätung bei Pauschalreisen:
Grundsätzlich haben Sie als Urlauber, der eine Pauschalreise gebucht hat, bei Flugverspätungen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft und gegen den Reiseveranstalter.
Dies ist nach der Verordnung (EG) 261/2004 geregelt. Jedoch urteilen deutsche Gerichte häufig etwas anders als ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2009.

Bis vier Stunden Verspätung - deutsche Rechtsprechung!Die deutsche Rechtsprechung sagt bisher, dass Verspätungen bis vier Stunden im Charterflugverkehr als üblich angesehen werden und Urlauber deshalb bis vier Stunden Verzögerung keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder auch auf eine Entschädigungsleistung haben.

Mehr als 3 Stunden Verspätung - Europäischer GerichtshofDen deutschen Urteilen widerspricht ein Urteil des Europäischen Gerichts-hofes vom 19. November 2009.
Dort wurde entschieden, dass Fluggäste einer Pauschalreise einen finanziellen Ausgleich erhalten zu haben, wenn sie ihr Reiseziel erst drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Noch komplizierter wird es dadurch, dass aber auch deutsche Gerichte nach Abwägung eventuell besonderer Umstände im Einzelfall zu einer anderen Bewertung gelangen und auch bei Verspätungen unter vier Stunden Entschädigungen zusprechen.

Flugverzögerung von über 4 StundenVerspätungen von über vier Stunden werden auch von deutschen Gerichten üblicherweise als Reisemangel betrachtet. Als Ausgleich erhält der Urlauber für jede Stunde, die über die vier Stunden hinaus geht, fünf Prozent des Tagesreisepreises als Entschädigung.
Der Veranstalter muss auch für eventuelle weitere Kosten gearde stehen, die aus der Verzögerung resultiern. Hierzu zählen z.B. Kosten für ein Taxi. Als Maximum ist die Haftung auf 5.257 ¤ begrenzt.

Flugverzögerung von über 5 StundenAuch bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden stehen die Entscheidungen der deutschen Gerichte oftmals im Widerspruch zu der Verordnung (EG) 261/2004.
Diese sieht vor, dass der Reisende bei einer Verzögerung von mehr als fünf Stunden den Flug nicht antreten muss und dem Kunden der gesamten Ticketpreis erstattet werden muss.
Deutsche Gerichte sprechen nicht grundsätzlich ein Kündigungsrecht bei mehr als fünf Stunden Wartezeit zu und machen dies dann von den Gegebenheiten im Einzelfall abhängig.

Doppelt kassieren geht selbstverständlich nicht!
Haben Sie vom Reiseveranstalter die Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz erhalten, dann können Sie nicht zusätzlich auch eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft fordern. Die Ansprüche können gegenseitig angerechnet werden.

Der Reisepreis, der in der Reisebestätigung steht, ist grundsätzlich bindend. Allerdings sind dennoch in Ausnahmefällen Preisänderungen möglich.


Diese Ausnahmefälle sind:
  • die Abgabe für bestimmte Leistungen erhöht sich (zum Beispiel Flughafengebühren)
  • Wechselkursänderung
  • die Beförderungskosten erhöhen sich (zum Beispiel Treibstoffkosten)


Voraussetzungen für eine Preisänderung sind:
  • im Vertrag muss ein Änderungsvorbehalt stehen, dies ist meist im Kleingedruckten unter dem Punkt Preisänderung zu finden
  • zwischen dem Erhalt der Reisebestätigung und dem Reisetermin müssen mehr als vier Monate liegen
  • Sie müssen sofort darüber informiert werden, bis höchstens drei Wochen vor Reisebeginn

Sie können vom Vertrag zurücktreten und das bereits bezahlte Geld zurückfordern, wenn die Preiserhöhung mehr als 10% beträgt.

Eine Preiserhöhung ab 20 Tage vor Reisebeginn ist nicht mehr zulässig.

Ihr Reiseveranstalter meldet vor oder während Ihrer Reise Insolvenz an. Was passiert mit dem von Ihnen bezahlten Geld oder wie kommen Sie wieder nach Hause?


Die Reiseveranstalter sind für solche Fälle verpflichtet eine Insolvenzsicherung zu haben und Ihnen als Nachweis einen Reisesicherungsschein auszuhändigen. Somit sind durch diese Pflichtversicherung Kosten für eine bereits bezahlte Reise die ausfällt oder auch eine eine Rückreise während des Urlaubes gedeckt.

Sie treffen in Ihrem gebuchten Hotel an und müssen feststellen, dass dieses ausgebucht ist und es kein Zimmer für Sie gibt. Was tun?


Wenn Sie im Urlaubsort ankommen und das Hotel ist ausgebucht, dann bietet Ihnen Ihr Reiseleiter im Regelfall eine neue Unterkunft an. Dieses Ersatzhotel muss aber den gleichen oder einen höheren Standard haben, sonst müssen sie dies nicht einfach hinnehmen. Melden sie Ihrem Veranstalter, dass sie nicht in dem ursprünglich gebuchten Hotel untergekommen sind. Wenn sie allerdings die Ersatzunterkunft ohne Widerspruch oder Mängelanzeige akzeptieren, so haben sie in aller Regel keine Ansprüche mehr auf eine Reisepreisminderung.



Die Abflugzeit Ihres Fluges wird verschoben


Bei einer Flugverschiebung von einigen Stunden, selbst wenn dies Ihnen erst kurzfristig vom Reise-veranstalter mitgeteilt wurde, haben Sie meist keinen Anspruch etwas vom Reisepreis zurück zu bekommen. Der erste und letzte Urlaubstag muss Grundsätzlich vollständig zur Anreise und Abreise eingeplant werden.

Wenn die Flugverlegung allerdings Ihre Nachtruhe kürzt oder der zweite oder vorletzte Urlaubstag dadurch nicht genutzt werden kann, dann können sie den Reisepreis mindern. Melden sie dies dann umgehend ihrem Reiseveranstalter.

Ruhe gebucht - Baustelle bekommen


Der Reiseveranstalter muss Sie vor der Buchung darauf hinweisen, wenn sich Baustellen in der Nähe Ihres Hotels befinden. Hat er dies nicht getan und Sie müssen täglich mehrere Stunden Baulärm ertragen, dann haben Sie die Möglichkeit zwischen 5 und 50% des Reisepreises zu mindern. Sie müssen den Veranstalter über den Umstand sofort in Kenntnis setzten und dieser kann dann entsprechend Abhilfe verschaffen; zum Beispiel durch ein anderes Hotel. Dieses müssen Sie jedoch nur dann annehmen, wenn es den von Ihnen gebuchten Leistungen entspricht oder besser ist. Akzeptieren sie das neue Hotel können Sie für die dort verbrachten Reisetage natürlich keine Preisminderung verlangen. Reagiert der Reiseveranstalter jedoch nicht und schafft auch in einem angemessen Zeitraum keine Abhilfe, dann können Sie sich selbst nach einem anderem Hotel umschauen. Die Kosten für das Ersatzhotel müssen Sie nach der Rückkehr innerhalb eines Monats beim Veranstalter geltend machen.

Sie wurden im Hotelzimmer bestohlen?


Wenn in Ihrem Hotelzimmer etwas gestohlen wird, ist das meist Ihr Risiko. Weder der Veranstalter noch das Hotel haften für den Diebstahl.

Die von Ihnen gebuchte Kinderbetreuung ist vor Ort im Hotel nicht verfügbar?


Wenn Sie Ihren Urlaub mit Kinderbetreuung gebucht haben, dies aber nicht angeboten wird, dann können Sie eventuell einen Teil des Reisepreises zurückfordern. Melden Sie diesen Mangel unverzüglich Ihrem Reiseveranstalter. Dieser hat dann die Möglichkeit den Mangel zu beseitigen oder ihnen ein Ersatzangebot machen. Wird Ihnen dann die Kinderbetreuung wie gebucht angeboten, dann können Sie keine Preisminderung mehr verlangen. Ändert sich jedoch nichts an dem Mangel, dann stehen ihnen zwischen 5 und 25% des Reisepreises als Entschädigung für die gebuchte aber nicht vorhandene Leistung zu.

Sie teilen sich Ihr Zimmer mit Ungeziefer?


Allgemein gilt, dass Sie je nach Urlaubsland und Unterkunft mit Insekten leben müssen. Ein paar Ameisen oder Kakerlaken sind nicht immer ein Grund um den Preis zu mindern.

Ist jedoch ein unzumutbarer Ungezieferbefall vorzufinden, dann müssen Sie dies sofort Ihrem Veranstalter mitteilen. Dieser kann den Mangel beseitigen oder eine Ersatzunterkunft anbieten. Geschieht das dann auch zu Ihrer Zufriedenheit, so haben sie keinen Anspruch mehr auf eine Reisepreisminderung.

Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

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