Flugzeug einer anderen Airline am Gate
Überraschung am Gate - statt der gebuchten Airline steht dort eine Maschine einer ganz anderen Fluggesellschaft?
Als Pauschalreisender müssen Sie mit den Airlines oder den Flugzeugtypen in den Urlaub reisen, die Ihnen der Veranstalter anbietet. Ein Wechsel ist in der Regel nicht möglich. Auch wenn Sie Bedenken gegen eine bestimmte Fluggesellschaft haben, da Sie diese beispielsweise nicht kennen, dann reichen diese nicht aus, um einen Teil des Reisepreises zurückzufordern. Auch können Sie deshalb die Reise nicht antreten und dann den Reisepreis ohne Stornogebühren zurückfordern. Auf Kosten des Reiseveranstalters einen Ersatzflug buchen ist ebenfalls kein Anspruch, der Ihnen vor Gericht zugesprochen werden wird. Technische Mängel oder Sicherheitsrisiken der angebotenen Airline müssen Sie darlegen und beweisen.Ausnahme: Wenn Sie bei der Buchung ganz explizit eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart haben und Sie dies mit einer schriftlichen Bestätigung beweisen können, dann stellt der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel dar. Diesen müssen Sie dem Reiseveranstalter sofort anzeigen. Dies sollte bestenfalls in Anwesenheit von Zeugen geschehen, oder aber Sie lassen sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen. Gegenüber dem Reiseveranstalter reicht es aus, dass der örtliche Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.
Wenn Sie die Anzeige mit einer Frist zur Abhilfe verbunden haben und diese Frist erfolglos verstrichen ist, dann können Sie die Reisen nach herrschender Meinung kostenlos kündigen oder auf Kosten des Reiseveranstalters einen Ersatzflug buchen. Treten Sie die Reise mit der nicht gebuchten Gesellschaft an, können Sie einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurückverlangen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Rückkehr von der Reise geschehen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Einschreiben mit Rückschein.