Zugausfälle an den Bahnhöfen und bei zahlreichen Bahngesellschaften. Sind Sie von Zugverspätungen betroffen? Hier werden Sie über das Reiserecht informiert.

PASSAGIERRECHT.DE | Entschädigung bei Verspätung der Bahn, Zugausfälle, Zugausfall, falscher Fahrplanauskunft

Passagierrecht.de - das Infoportal für die Rechte von Passagieren und Reisenden im Zug wird im August 2011 komplett überarbeitet an den Neustart gehen.

Welche Rechte haben Sie als Passagier, wenn Ihr Zug Verspätung hat, der Zug ausfällt, der von Ihnen gebuchte Zug überbucht ist, Ihr gebuchter Sitzplatz belegt ist oder Ihr Gepäck verloren geht? Welche Entschädigungen stehen Ihnen bei Zugausfall, Zugverspätung, Zugverzögerung, Zugannullierung oder einer falschen Fahrplanauskunft zu?

Ihre Rechte als Bahnpassagier und Bahngast bei Verspätungen der Bahn und Zugausfällen:

Ist Ihr Zug verspätet oder fällt die Zugfahrt aus? Informieren Sie sich über Ihre Fahrgastrechte

 

Diese Entschädigung steht Ihnen als Bahnkunde im nationalen Bahnverkehr bei verspäteter Ankunft am Zielbahnhof zu:

Ab einer Verspätung von 60 Minuten am Zielbahnhof steht Ihnen als Bahnkunde eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt zu. Bitte beachten Sie, bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.

Ab einer Verspätung von 120 Minuten am Zielbahnhof steht Ihnen als Bahnkunde eine Entschädigung von 50 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt zu. Bitte beachten Sie, bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.

Sollten Sie einen ICE-Sprinter-Aufpreis bezahlt haben, so wird dieser ab 30 Minuten Verspätung des ICE-Sprinters erstattet.

Sind Sie Inhaber einer Streckenzeitkarte des Nah- und Fernverkehrs, so werden Sie pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt.

Bei Zeitkarten des Nahverkehrs, dem Länder-Ticket oder dem Schönes-Wochenende-Ticket in der 2. Klasse erhalten Sie pro Fahrt ab einer Verspätung von 60 Minuten 1,50 € und in der 1. Klasse einen Betrag von 2,25 € als Entschädigung.

Bei Zeitkarten des Fernverkehrs erhalten Sie bei einer Verspätung von 60 Minuten in der 2. Klasse 5,00 € und in der 1. Klasse einen Betrag von 7,50 € als Entschädigung.

Sind Sie Inhaber einer Mobility BahnCard 100, so bekommen Sie bei einer Verspätung von 60 Minuten in der 2. Klasse 10,00 € und in der 1. Klasse einen Betrag von 15,00 € als Entschädigung.

Bei Wochen- und Monatskarten des Nahverkehrs bittet die Deutsche Bahn Sie als Kunde, die Verspätungsfälle nach Ablauf der Geltungsdauer gesammelt beim Servicecenter Fahrgastrechte einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass Entschädigungsbeträge von weniger als 4,00 € nicht ausgezahlt werden. Somit müssen Sie als Inhaber von Zeitkarten des Nahverkehrs in der 1. Klasse mindestens zwei und in der 2. Klasse mindestens drei Verspätungen geltend machen und diese dann gesammelt bei der Deutschen Bahn einreichen.

Bei Zeitkarten werden Sie mit insgesamt maximal 25 Prozent des Zeitkartenwertes entschädigt.

Sie als Fahrgast können in den oben aufgeführten Entschädigungsfällen wählen zwischen einem Gutschein oder der Auszahlung des Geldbetrags.

 

Dürfen Sie als Bahnkunde bei Zugverspätungen und Zugausfällen mit anderen Zügen weiter fahren?

Sollte bei Ihrer gebuchten Zugfahrt die zu erwartenden Verspätung mindestens 20 Minuten am Zielort betragen, so können Sie bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen.

Sie können die Fahrt auch zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunftsverspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann. Dies bedeutet für Sie als Fahrgast, dass Sie nicht zwingend sofort den nächsten Zug nehmen wissen, so bald Sie Kenntnis davon haben, dass Ihre gebuchte Bahnfahrt mindestens 20 Minuten Verspätung hat.

Sie können einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen. Haben Sie eine Fahrkarte des Nahverkehrs, müssen Sie bei der Nutzung eines höherwertigen Zuges die zusätzlich erforderliche Fahrkarte zuerst einmal bezahlen. Diese zusätzlichen Kosten können Sie dann anschliessend bei der DB geltend machen. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nicht bei stark ermässigten Fahrkarten wie beispielsweise dem Schönes-Wochenende-Ticket oder dem Länder-Ticket gültig ist.
 

 

Welche Rechte haben Sie als Bahnkunde, wenn Sie die Reise wegen Verspätung, Zugausfall oder des Nichterreichens eines Anschlusszuges nicht antreten?

Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten haben Sie die Wahlfreiheit, von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten zu lassen, oder Sie können sich bei Nutzung einer Teilstrecke den nicht genutzten Anteil erstatten lassen.

Sollten Sie die Reise abbrechen und zum Ausgangsbahnhof zurück kehren, dann können Sie sich den bereits genutzten Anteil und den nicht genutzten Anteil erstatten lassen.

Mein Zug hatte Verspätung. Werden die mir dadurch entstandenen Kosten erstattet?

Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 Uhr und 5 Uhr, haben Sie als Fahrgast das Recht, ein anderes Verkehrsmittel zu nutzen um zu Ihrem Fahrtziel zu gelangen. Die Kosten für beispielsweise Bus oder Taxi werden Ihnen bis maximal 80 € erstattet.

Dies gilt ebenfalls bei Ausfall eines Zuges, sofern es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und Sie Ihr Ziel ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreichen können.

Wird aufgrund eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden dem Fahrgast angemessene Übernachtungskosten erstattet.

Stellt Ihnen die Bahn das andere Verkehrsmittel bzw. eine erforderliche Übernachtung unentgeltlich zur Verfügung, so hat dies grundsätzlich Vorrang vor Ihren selbst organisierten Alternativen. Im Klartext bedeutet dies, dass Sie nicht einfach ein Taxi nehmen können und hierfür eine Kostenerstattung erwarten dürfen, wenn Ihnen die Bahn eine von ihr organisierte und bezahlte alternative Busfahrt zum Zielbahnhof anbietet.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie für die Kostenerstattung diese nachweisen müssen. Vergessen Sie also nicht, sich beispielsweise vom Taxi eine Quittung über die Fahrtkosten geben zu lassen oder Ihre Busfahrkarte nicht weg zu werfen.

Wie auch andere Beförderungsunternehmen, möchte natürlich auch die Bahn Ansprüche gegen sich möglichst gering halten und schreibt zum Thema Haftungsausschluss auf ihrer Internetseite:

”Der Entschädigungsanspruch nach den Beförderungsbedingungen des Personenverkehrs besteht nicht, wenn der Ausfall oder die Verspätung des Zuges oder das Anschlussversäumnis auf (i) einem außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegenden Umstand, den das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falls gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte, (ii) einem Verschulden des Reisenden oder (iii) dem Verhalten eines Dritten, das das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte, beruht.”

Im Klartext ist dies der Hinweis, dass beispielsweise bei Höherer Gewalt kein Entschädigungsanspruch besteht. Das bei einem klaren Verschulden von Ihnen als Fahrgast keine Entschädigung seitens der Bahn erfolgt sollte selbstverständlich sein. Jedoch ist es gerade bei wetterbedingten Zugverspätungen nicht immer ein Fall von Höherer Gewalt und es steht Ihnen bei Verspätungen oder Ausfällen im Zugverkehr sehr wohl eine Entschädigung zu. Diese durchzusetzen ist gerade in solchen Fällen nicht immer einfach, notfalls ist ein Gang zu Gericht notwendig um zu klären, ob Sie einen Entschädigungsanspruch haben oder nicht.


Sollten Sie mit einer Entscheidung zu Ihrem Erstattungsantrag nicht einverstanden sein, so können Sie sich an eine unabhängige Schlichtungsstelle wenden:

Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) in der Fasanenstraße 81 in 10623 Berlin, telefonisch zu erreichen unter 030 / 6 44 99 33 0.


Ein wichtiger Hinweis: Als Fluggast haben Sie auch bei einem wetterbedingten Flugausfall das Recht, dass Ihnen als gestrandeter Passagier die Fluggesellschaft eine Übernachtungsmöglichkeit anbieten muss. Diese Pflicht hat die Bahn Ihnen als Zugpassagier gegenüber nicht!

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