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Ihre Rechte bei eingschränkter Mobilität:

Fahrgästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität darf die Reise nicht verweigert werden. Die Verordnung (EG) 1371 / 2007 enthält besondere Regelungen, nach dem dieser Personenkreis verschiedene Hilfeleistungen gewährt bekommen müssen. Diese müssen jedoch mindestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, angemeldet werden.

Zu den Hilfeleistung zählen die Unterstützung beim Umsteigen, Einsteigen und Aussteigen. Sie kann angefordert werden an mit entsprechendem Personal ausgestatteten Bahnhöfen. Zudem müssen Informationen über die nächstgelegenen mit Personal ausgestatteten Bahnhöfe und über direkt verfügbare Hilfeleistungen an nicht mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen zur Verfügung gestellt werden.

Weiter haben Personen mit eingeschränkter Mobilität Anspruch auf Hilfeleistung im Zug. Sollte es zu Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen kommen, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung.

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